Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten erfolgt auf der Basis von Einzelkostenansätzen gemäß § 32 ImmoWertV 21 (entspricht den Einzelkostenansätzen der zum 01.01.2022 gegenstandslos gewordenen Ertragswertrichtlinie).
Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten erfolgt auf der Basis von Einzelkostenansätzen gemäß § 32 ImmoWertV 21 (entspricht den Einzelkostenansätzen der zum 01.01.2022 gegenstandslos gewordenen Ertragswertrichtlinie).