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Erbbaurecht: Muss ich zur Bewertung von Wohnungserbbaurecht den Erbbauzins pro Jahr für das gesamte Grundstück angeben oder nur den Teil, der auf die Eigentumswohnung entfällt?

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Bei Wohnungseigentum im Erbbaurecht beziehen sich alle Eingabegrößen auf das Wohnungseigentum. Das bedeutet, es wird nur der auf die Eigentumswohnung entfallende Erbbauzins angegeben, nicht der theoretische Erbbauzins für das gesamte Objekt oder Grundstück. Das in Value implementierte Münchener Verfahren berücksichtigt den Wert der Eigentumswohnung (fiktiv ohne Erbbaurecht) und zieht Vor- oder Nachteile basierend auf den tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen und marktüblichen Bedingungen ab. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Wohnung und nicht auf das gesamte Objekt oder Grundstück.

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