Damit das gesamte oder Teile aus dem Wertermittlungsdokument (Annahme: Zweck ist „Kaufpreisfindung für einen Verkauf“) nicht für andere Zwecke (z.B. zur Argumentation mit potenziellen Käufern, für steuerliche Zwecke oder Erbangelegenheiten) verwendet wird und dadurch die Haftungsgefahr für den Ersteller größer wird, sollte der Zweck unbedingt im Vorfeld mit dem Kunden besprochen werden (z.B. im Zuge des Vertragsabschlusses) UND zusätzlich in dem Wertermittlungsdokument mit aufgenommen werden. Fehlt eine entsprechende Aussage bzw. Vereinbarung im Vertrag, könnte sich der Kunde darauf berufen, dass das nicht vereinbart worden sei. Fehlt eine entsprechende Aussage im Wertermittlungsdokument, könnte ein (geschädigter) Dritter sich darauf berufen, dass er auf die Werte im Dokument vertraut habe und dort nicht ersichtlich gewesen sei, dass er dem Dokument keinen Glauben hätte schenken dürfen.
Beispiel für einen Wertermittlungs-Zweck (es können selbstverständlich auch andere Zwecke vereinbart werden; wichtig ist, dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich entsprechend geeinigt haben):
In den Vertrag als „Zweck“ aufzunehmen: „Wertermittlung zur Kaufpreisfindung im Zuge eines Verkaufs“
In das Wertermittlungsdokument aufzunehmender Textbaustein: „Dieses Dokument darf ausschließlich zum Zwecke der Kaufpreisfindung im Zuge eines Verkaufs verwendet werden. Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder anderweitige Verwertung durch den Auftraggeber oder Dritten, z.B. als Argumentationshilfe bei der Kaufpreisverhandlung, Verwendung für steuerliche Angelegenheiten oder sonstige Zwecke, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers gestattet."
Sie können in Value für das Hinzufügen eines solchen Textbausteines die Textfeld-Funktion z.B. im Bereich Allgemeine Angaben nutzen: