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Kernsanierung: Bezieht sich die Angabe zur Kernsanierung bei einer ETW auf das Sonder- und/oder das Gemeinschaftseigentum?

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Die Kernsanierung bezieht sich gemäß der Beschreibung in Anlage 2 Nr. II.1 ImmoWertV 2021 auf das gesamte Gebäude (also sowohl Sondereigentum als auch gemeinschaftliches Eigentum: „Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht.“ Demzufolge kann eine einzelne Eigentumswohnung im Sinne der ImmoWertV-Beschreibung nicht kernsaniert werden, sondern es müsste das gesamte Gebäude betroffen sein. Wenn eine einzelne Eigentumswohnung „kernsaniert“ wird, ist damit i.d.R. eine umfassende Modernisierung gemeint, die über entsprechende Modernisierungspunkte bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer berücksichtigt werden kann und zu einer plausiblen Verlängerung der für die Wertermittlung benötigten Restnutzungsdauer führt.

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